Rechtliches
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KÄLTEWERK GmbH für Planung, Montage, Wartung und Service von Klima- und Kälteanlagen.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der KÄLTEWERK GmbH, Kleinweg 3, 8570 Voitsberg (im Folgenden „Kältewerk“), insbesondere für Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Klima- und Kälteanlagen.
1.2 Sie gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und gegenüber Unternehmern. Bestimmungen, die nur für Unternehmer gelten, sind als solche gekennzeichnet.
1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Kältewerk ihnen schriftlich zustimmt.
2. Angebote und Kostenvoranschläge
2.1 Angebote von Kältewerk sind unverbindlich und 14 Tage gültig, sofern nichts anderes angegeben ist.
2.2 Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, jedoch ohne Gewähr für ihre Richtigkeit (§ 1170a ABGB). Ergeben sich während der Ausführung Mehrkosten von mehr als 15 %, verständigt Kältewerk den Kunden unverzüglich.
2.3 Kostenvoranschläge sind kostenlos, außer eine Vergütung wurde vorher ausdrücklich vereinbart, etwa für aufwendige Planungen oder Vor-Ort-Besichtigungen.
3. Vertragsabschluss
3.1 Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Kältewerk oder durch den Beginn der Leistungsausführung zustande. E-Mail genügt der Schriftform.
3.2 Nachträgliche Änderungen oder Zusatzaufträge werden gesondert nach Aufwand verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Preise
4.1 Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich in Euro inklusive Umsatzsteuer. Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
4.2 Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nach der jeweils gültigen Preisliste von Kältewerk (Stundensätze, Anfahrtspauschale, Material) verrechnet.
4.3 Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich angeboten: Stemm-, Maurer-, Maler- und Elektroarbeiten, Kernbohrungen, Gerüste oder Hebebühnen, behördliche Genehmigungen sowie die Entsorgung von Altgeräten.
5. Ausführung und Mitwirkung des Kunden
5.1 Der Kunde sorgt dafür, dass die Arbeiten zum vereinbarten Termin ungehindert beginnen können. Dazu gehören freier Zugang zu den Montagestellen, Strom und Wasser im üblichen Umfang sowie ein sicherer Abstellplatz für das Firmenfahrzeug.
5.2 Der Kunde holt erforderliche Zustimmungen Dritter selbst ein, insbesondere von Vermietern, Wohnungseigentümern, Hausverwaltung oder Baubehörde. Er informiert Kältewerk vor Beginn über verdeckte Leitungen in Wänden, Decken und Böden.
5.3 Der elektrische Anschluss der Anlage an das Hausnetz erfolgt durch einen befugten Elektrotechniker, sofern er nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten ist.
5.4 Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, etwa vergebliche Anfahrten oder Wartezeiten, werden nach Aufwand verrechnet.
6. Termine
6.1 Liefer- und Montagetermine sind unverbindlich, außer sie wurden ausdrücklich als Fixtermin vereinbart.
6.2 Lieferverzögerungen von Herstellern und Großhändlern, höhere Gewalt oder Witterung, die eine Außenmontage verhindert, verlängern die Frist angemessen. Kältewerk informiert den Kunden darüber umgehend.
7. Zahlung
7.1 Rechnungen sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Wartungs- und Reparaturleistungen sind nach Erbringung fällig.
7.2 Bei Zahlungsverzug verrechnet Kältewerk gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen von 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB). Gegenüber Unternehmern betragen sie 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Zusätzlich fallen angemessene Mahn- und Inkassokosten an.
7.3 Unternehmer dürfen nur mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufrechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Geräte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Kältewerk.
8.2 Bei Zahlungsverzug darf Kältewerk nach Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware abholen.
9. Abnahme und Inbetriebnahme
9.1 Nach Fertigstellung nimmt Kältewerk die Anlage in Betrieb und weist den Kunden in die Bedienung ein. Die Inbetriebnahme wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten.
9.2 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Anlage in Gebrauch nimmt oder nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung wesentliche Mängel schriftlich meldet.
10. Gewährleistung
10.1 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen (ABGB und Verbrauchergewährleistungsgesetz).
10.2 Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erkennbarkeit, schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Kältewerk wählt zwischen Verbesserung und Austausch.
10.3 Keine Gewährleistung besteht für Mängel durch unsachgemäße Bedienung, fehlende Wartung, Eingriffe Dritter, normale Abnutzung oder bauseitige Gegebenheiten, die der Kunde zu vertreten hat.
11. Herstellergarantie
Garantien der Gerätehersteller gelten nach deren Bedingungen und bestehen zusätzlich zur Gewährleistung. Viele Hersteller setzen eine Montage durch einen Fachbetrieb und eine regelmäßige, dokumentierte Wartung voraus. Kältewerk unterstützt den Kunden bei der Abwicklung von Garantiefällen.
12. Haftung
12.1 Kältewerk haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden.
12.2 Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nur für Schäden an Sachen ausgeschlossen, die Kältewerk zur Bearbeitung übernommen hat, soweit das gesetzlich zulässig ist (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG).
12.3 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn und Folgeschäden, etwa verdorbene Ware nach einem Ausfall der Kühlung, ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
13. Wartung und Serviceverträge
13.1 Wartungen werden nach Vereinbarung oder nach einem gesonderten Wartungsvertrag durchgeführt und dokumentiert.
13.2 Wartungsverträge laufen ein Jahr und verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.
14. Kältemittel und F-Gase
14.1 Arbeiten an Kältemittelkreisläufen führt Kältewerk mit zertifiziertem Personal nach den Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung und der österreichischen Fluorierte-Treibhausgase-Gesetze durch.
14.2 Als Betreiber der Anlage ist der Kunde für gesetzlich vorgeschriebene Dichtheitskontrollen und deren Aufzeichnung verantwortlich. Kältewerk übernimmt diese Kontrollen auf Auftrag.
14.3 Ausgebaute Kältemittel und Altgeräte werden fachgerecht entsorgt. Die Entsorgung wird nach Aufwand verrechnet, sofern sie nicht im Angebot enthalten ist.
15. Rücktrittsrecht für Verbraucher
15.1 Wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume oder ausschließlich über Fernkommunikation (Telefon, E-Mail) geschlossen, kann ein Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 FAGG). Die Frist beginnt mit dem Vertragsabschluss.
15.2 Für den Rücktritt genügt eine eindeutige Erklärung an office@kaeltewerk.at oder per Post. Ein Muster-Widerrufsformular stellt Kältewerk mit dem Angebot zur Verfügung.
15.3 Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass Kältewerk vor Ablauf der Frist mit der Arbeit beginnt, zahlt er bei einem Rücktritt den Wert der bis dahin erbrachten Leistungen (§ 16 FAGG). Kein Rücktrittsrecht besteht bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die der Verbraucher ausdrücklich angefordert hat (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG).
16. Datenschutz
Kältewerk verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur zur Abwicklung des Auftrags und nach der Datenschutzerklärung auf dieser Website.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Verbraucher bleiben zwingende Bestimmungen ihres Wohnsitzstaates unberührt.
17.2 Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht in Voitsberg bzw. Graz ausschließlich zuständig. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
17.3 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. An die Stelle der unwirksamen tritt eine Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; gegenüber Verbrauchern gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
Stand: Oktober 2026